Mitteilungen

Aktuelles – Wissenswertes – Neuigkeiten

Bereits im Herbst vermehrten sich wieder die Corona-Fälle und jetzt im Winter hört man immer mehr von Neuerkrankungen. Diese Tatsache macht auch vor der Sängerschaft nicht Halt. So gab es z. B. bei Konzerten viele Ausfälle in den Chören, ja sogar Chorleiter und Chorleiterinnen blieben nicht verschont.
Maskenpflicht gibt es außer in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nicht, aber unser Appell gilt allen:
Seid vorsichtig und bleibt gesund!


So nach und nach ist Anfang des Jahres 2023 die Maskenpflicht fast überall wieder
entfallen. Aber der Herbst naht und man muss abwarten, was dann kommt.

Anpassung der Corona-Schutzverordnung in Hessen

Am 1. Oktober 2022 ist eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten.
Auszug aus der Pressemitteilung der Hessischen Staatskanzlei vom 29.09.2022:

Die Regeln im Kern bleiben zunächst unverändert bestehen. Dieser Schritt ist nötig, da es durch das neue Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) eine neue gesetzliche Grundlage gibt.

Die Hessische Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung (CoBaSchuV) des Landes zum 1. Oktober 2022 angepasst. Dieser Schritt war nötig geworden, weil es durch das neue Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG), welches ab Samstag greift, eine neue gesetzliche Grundlage gibt. „Für die Bürgerinnen und Bürger in Hessen ändert sich durch die neue Verordnung nahezu nichts“, erklärten Ministerpräsident Boris Rhein und Gesundheitsminister Kai Klose. „Die Zahl der Neuinfektionen steigt derzeit zwar wieder an, die Zahl der auf den Intensivstationen zu behandelnden Patientinnen und Patienten mit sehr schweren Krankheitsverläufen ist aber auf einem eher niedrigen Niveau. Deshalb ist es vernünftig, dass wir zunächst bei den bislang geltenden Basisschutzmaßnahmen bleiben, die Lage aber genau beobachten.“

Die wichtigsten Regeln im Überblick:

Die hessische Corona-Schutzverordnung sieht auch weiterhin eine Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr vor, weil hier regelmäßig viele und ständig wechselnde Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Eine medizinische Maske ist weiterhin ausreichend, eine FFP2-Maske wird aufgrund des besseren Schutzes empfohlen.

Neu ist: Das bundesweit geltende Bundesinfektionsschutzgesetz schreibt ab Samstag das Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) im Fernverkehr vor. Eine medizinische Maske ist hier nicht mehr ausreichend.

Eine FFP2-Pflicht gilt – aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes – zudem beim Betreten von vulnerablen Einrichtungen. Das sind beispielsweise Krankenhäuser und Pflegeheime. Besucherinnen und Besucher müssen sich dort auch weiterhin vorab testen. Ein aktueller Schnelltest ist ausreichend.

Infektionsgeschehen weiterhin fest im Blick

Eine nach Infektionsschutzgesetz des Bundes mögliche Verschärfung der Regeln im Falle eines sich zuspitzenden Infektionsgeschehens ist in Hessen derzeit nicht notwendig. „Unser Maßstab ist und bleibt, das Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen. Wir haben das Infektionsgeschehen fest im Blick. Sollte der Pandemieverlauf stärkere Schutzmaßnahmen erforderlich machen oder eine neue pathogenere Virusvariante auftreten, würde eine neue Verordnung notwendig“, so Gesundheits-minister Kai Klose.

Mit Vorsicht und Rücksicht durch den dritten Corona-Winter

Ziel der weiterhin geltenden Basisschutzmaßnahmen ist es zudem, gerade im Bereich der kritischen Infrastruktur zu viele infektionsbedingte Personalausfälle zu vermeiden. „Dafür ist auch die Mithilfe aller Hessinnen und Hessen wichtig“, sagte Ministerpräsident Rhein: „Seien Sie bitte insbesondere im Umgang mit grunderkrankten, vorbelasteten Menschen vorsichtig.“

„Nutzen Sie auch die Chance, Ihren Impfschutz in einer Arztpraxis oder einer Impfstelle des Öffentlichen Gesundheitsdiensts aufzufrischen, wenn das für Sie empfohlen ist. Diese vielfach bekannten Maßnahmen und Rücksicht aufeinander erhöhen unsere Chancen, gemeinsam auch gut durch den dritten Corona-Winter zu kommen“, so der Appell von Ministerpräsident Rhein und Gesundheitsminister Klose.

Das neue Infektionsschutzgesetz schreibt die Gültigkeitsdauer der Länderverordnungen nicht mehr auf maximal vier Wochen fest. Die nun in Kraft tretende Verordnung soll grundsätzlich bis zum 7. April 2023 und somit so lange wie das Infektionsschutzgesetz gelten.